Seit 2009 regelt das Musiktherapiegesetz die Ausübung der Musiktherapie in Österreich

 

Auszug aus dem Gesetzestext:


Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel:


1. Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder

2. behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder

3. die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen. (§6(1)MuthG)

 

Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der

1. Prävention einschließlich Gesundheitsförderung,

2. Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,

3. Rehabilitation,

4. Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie

5. Lehre und Forschung. (§6(2)MuthG)

 

Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Studierende der Musiktherapie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder ihrer praktischen musiktherapeutischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ist als höchstpersönliches Recht nur durch die einsichts- und urteilsfähige behandelte Person zulässig. (§32 MuthG)